Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, der Kindergeldes und des Kinderzuschlags (24.3.2015)

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Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kin-
derfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Vom 24.3.2015

A. Problem und Ziel
Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 (Bundestagsdrucksa-
che 13/1558 und Plenarprotokoll 13/42) legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen
Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums
von Erwachsenen und Kindern vor. Der 10. Existenzminimumbericht vom 30. Januar 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim
Grundfreibetrag (derzeit 8 354 Euro) als auch beim Kinderfreibetrag (derzeit 4 368 Euro)
Erhöhungsbedarf besteht (Bundestagsdrucksache 18/3893).
Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch durch Erwerbseinkommen grundsätzlich selbst decken können,
aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu
decken. Der Höhe nach soll der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und dem
anteiligen Wohngeld den durchschnittlichen Bedarf des Kindes decken. Durch die regel-
mäßig gestiegenen Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende reicht die
Höhe des Kinderzuschlags - zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohn-
geld - in immer weniger Fällen aus, um den Bedarf des Kindes zu decken. Das Ziel des
Kinderzuschlags, dass Eltern nicht nur wegen ihrer Kinder auf Leistungen nach der
Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind, kann daher immer weniger erreicht
werden.

B. Lösung
Mit dem Gesetz wird die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen
Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend
den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt. Zur Förderung der Fami-
lien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das Kindergeld in gleichem
Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben. Daneben wird der Kinderzuschlag um einen
Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016 angehoben.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
...
Die Kindergelderhöhung in Höhe von bis zu 6 Euro monatlich führt bei dem Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz zu Mehrausgaben in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro
jährlich (Einzelplan 17 des Bundeshaushalts).
Die Kindergelderhöhung in Höhe von bis zu 6 Euro führt beim Kinderzuschlag zu Mehr-
ausgaben in Höhe von bis zu 20 Mio. Euro jährlich.
Die Erhöhung des Kinderzuschlags um 20 Euro führt zu Mehrausgaben in Höhe von 130
Mio. Euro jährlich beim Bund.
Die Erhöhung des Kinderfreibetrags um insgesamt 240 Euro im Jahr und des Kindergel-
des um insgesamt 6 Euro monatlich führen beim Unterhaltsvorschuss zu Mehrausgaben
in Höhe von bis zu 23 Mio. Euro jährlich beim Bund und in Höhe von bis zu 46 Mio. Euro
jährlich bei den Ländern.
Im Bereich der Arbeitsförderung ergeben sich durch die Anhebung des Grundfreibe-
trags 2016 geringe, nicht quantifizierbare Mehrausgaben beim Arbeitslosengeld und
Kurzarbeitergeld sowie beim Insolvenzgeld, bei der Berufsausbildungsbeihilfe, beim Aus-
bildungsgeld und beim Übergangsgeld.
Die Erhöhung des Kindergeldes hat Auswirkungen auf die Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende. Das erhöhte Kindergeld führt bei einer Anrechnung ab dem Inkrafttre-
ten des Gesetzes zu Einsparungen im SGB II in Höhe von rd. 33 Mio. Euro 2015 und rd.
150 Mio. Euro 2016 und den Folgejahren.
Die Minderausgaben des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung (Bundesversor-
gungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz,
Infektionsschutzgesetz, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtlichen und Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz) und des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-
derung) lassen sich aufgrund fehlender statistischer Daten nicht quantifizieren. Es wird
davon ausgegangen, dass die in diesen Bereichen auf den Bund entfallenden Minderaus-
gaben geringfügig sind.

E. Erfüllungsaufwand
...
F. Weitere Kosten
...
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten.