Ländererlasse vom 23.4.2018: Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungs-gesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d Er

Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15

Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 – (BStBl 2018 II S. 358) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte überlässt, nur zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F. gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten.
Seine Entscheidung hat der Bundesfinanzhof maßgeblich damit begründet, dass die Vermietungstätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und als originär gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein müsse. Hierfür reiche die bloße Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen nicht aus. Auch auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht an.
Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise in R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 ist weiterhin festzuhalten.

 

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Ländererlasse vom 23.4.2018: Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungs-gesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F.)
BMF 23.4.2018-Erbschaftsteuerlich-beguen
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