Der BFH hatte in dem Urteil Gelegenheit, detailliert zu prüfen, wie eine ererbtes Grabnutzungsrecht in der ErbSt berücksichtigt wird, sowie (korrespondierend) damit zusammen hängende Grabpflegekosten.
Der BFH äußert sich in dem Urteil detaillierter über die (vertragliche) Kaufpreisaufteilung bei Immobilienerwerb und deren Kontrolle sowie zu technischen Details beim Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (VV-GbR).
Der BFH hat (entgegen Finanzgericht) entschieden, dass nur der rechtliche Vater, nicht der biologische Vater, einen ErbSt-Freibetrag zum Kind hat.
Der BFH hat in diesem Urteil entschieden, dass sich ein Erbe nicht auf die Beschränkung der Erbenhaftung (§ 2059 BGB) berufen kann, weil diese Einrede nicht auf die Erbschaftsteuerschuld anwendbar ist.
Steuerbefreiung für ein Familienheim im Fall der Renovierung
Leitsätze
1. Unverzüglich i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.
2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.
Leitsatz: Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das FA aber lediglich Kenntnis von der freigebigen Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände.
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